Voraussetzungen/uslovija dlja poluchenija nem. grazhdanstva /suprugam grazhdan germanii/
Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung als Ehegattin bzw. Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner eine/eines Deutschen sind folgende:
•Antrag auf Einbürgerung,
•Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse,
•Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse,
•rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren in Deutschland.
•Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe oder eingetragene Partnerschaft schon seit mindestens zwei Jahren bestehen. Ferner muss die deutsche Partnerin bzw. der deutsche Partner während dieser Zeit schon Deutsche beziehungsweise Deutscher gewesen sein; darf also nicht gerade erst selbst eingebürgert worden sein.
•Vorhandensein einer Wohnung oder anderen Unterkunft,
•Lebensunterhaltssicherung - auch für unterhaltsberechtigte Angehörige - ohne staatliche Hilfen. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartnern von Deutschen reicht es, wenn der Unterhalt der Familie durch einen der Partner gesichert wird. Bei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) ist eine Einbürgerung nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
•Keine Verurteilung wegen einer Straftat verurteilt sein. Es gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung. Weitergehende Ausnahmen sind nur in ganz besonderen Härtefällen möglich.
•Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit. Auch hier gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung.
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http://www.bundesregierung.de/Content/D ... ?nn=400132